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Gemeinde Kirchheim in Unterfranken  |  E-Mail: verwaltungsgemeinschaft@kirchheim-ufr.de  |  Online: http://www.kirchheim-ufr.de

Bekanntmachung Bebauungsplan „Sportplatz Gaubüttelbrunn“

Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim hat in seiner Sitzung am 17.12.2020 den Bebauungsplan „Sportplatz Gaubüttelbrunn“ als Satzung beschlossen.

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Sportplatz Gaubüttelbrunn“ in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan „Sportplatz Gaubüttelbrunn“ mit der Begründung, Grünordnung und des Umweltberichts sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim (Rathaus Kirchheim), Rathausstr. 2, 97268 Kirchheim, während der allgemeinen Dienstzeiten

 

Montags bis Freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

Donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der Bebauungsplan „Sportplatz Gaubüttelbrunn“ mit der Begründung, Grünordnung und des Umweltberichts sowie die zusammenfassende Erklärung sind auch im Internet auf der Internetseite der Gemeinde Kirchheim unter www.kirchheim-ufr.de/index.php?id=0,122 (Rubrik: „Wirtschaft und Bauen“ > „Bauleitplanung“) veröffentlicht.“

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

  1.  eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Kirchheim geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Björn Jungbauer, 1. Bürgermeister

 

Im Hinblick der rechtsgültigen Bekanntmachung wird auf die gemeindlichen Schaukästen verwiesen.

Termine aus dem Rathaus

Bürgerversammlungen 2023

In diesem Jahr finden die Bürgerversammlungen wie folgt statt: Am Montag, 04.12.2023, 19.00 Uhr im Bürgerheim Gaubüttelbrunn und am Freitag, 08.12.2023, 19.00 Uhr im Pfarrheim Kirchheim

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